- Wahrheitsgemäße Angaben
Im Online-Bewerbungsportal, insbesondere bei der Registrierung, einer Bewerbung und der Stellung des Antrages auf Immatrikulation, sind alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Falsche und/oder unvollständige Angaben führen – unabhängig davon, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt – zum Verlust einer ggf. ausgesprochenen Zulassung bzw. zur Ablehnung einer beantragten Immatrikulation bzw. zum Verlust einer bereits vorgenommenen Immatrikulation.
- Information
Vor der Antragstellung müssen sich die studieninteressierten Personen über die an der HU für den jeweils gewünschten Studiengang maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen, bei zulassungsbeschränkten Studiengängen zusätzlich auch über die Auswahlkriterien informieren. Maßgeblich ist hier die „Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der HU (ZSP-HU)“ in der jeweils gültigen Fassung:
ZSP-HU
Ebenso sind die besonderen Bestimmungen zum Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) der Stiftung für Hochschulzulassung zu beachten:
DoSV
Darüber hinaus können die Informationsangebote der Studienberatung genutzt werden.
- Registrierung
Für jegliche Antragstellung ist die vorherige Registrierung im Online-Bewerbungsportal der HU erforderlich. Anschließend muss die Registrierung aktiviert werden und ist dann ausschließlich für das aktuelle Bewerbungs-, Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren gültig. Auf der Grundlage der Registrierung werden anschließend die entsprechenden Anträge gestellt. Jede antragstellende Person darf nur eine aktive Registrierung haben. Im Falle mehrerer Registrierungen derselben Person gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Anträge eingegangen sind; nur über diese Anträge wird entschieden. Entscheidend ist jeweils der Zeitstempel des Online-Bewerbungsportals. Überzählige Registrierungen werden mit allen Anträgen unabhängig vom Bearbeitungsstand gelöscht und nehmen nicht am weiteren Verfahren teil. Eine Löschung kann nicht rückgängig gemacht werden.
- Korrespondenzanschrift und Erreichbarkeit per E-Mail
Maßgeblich für die Kommunikation mit der antragstellenden Person ist die von der antragstellenden Person selbst angegebene Korrespondenzanschrift und E-Mail-Adresse.
Die antragstellende Person oder die ggf. bevollmächtigte Person muss sicherstellen, unter der angegebenen Adresse während des gesamten Bewerbungs-, Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens tatsächlich erreichbar zu sein.
Der antragstellenden Person können während des Verfahrens fortlaufend Informationen per E-Mail zugesandt werden, z. B. Benachrichtigungen über Statusänderungen, Bereitstellung von Bescheiden u. ä. Der antragstellenden Person wird dringend empfohlen, eine E-Mail-Adresse zu verwenden, auf die ausschließlich sie selbst Zugriff hat, und täglich den Posteingang zu prüfen. Die E-Mail-Adresse muss während des gesamten Bewerbungs-, Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens erreichbar sein. Auf etwaige Überschreitungen des Speichervolumens, den Spam-Ordner, eine Kündigung des Accounts etc. ist zu achten.
Etwaige Versäumnisse gehen ausschließlich zu Lasten der antragstellenden Person.
- Online-Bewerbungsportal
Soweit im Online-Bewerbungsportal die E-Mail-Benachrichtigung aktiviert wurde, erhält die antragsstellende Person über Veränderungen des Status eines Antrages eine E-Mail-Benachrichtigung an die im Online-Bewerbungsportal hinterlegte E-Mail-Adresse. Nach jeder E-Mail-Benachrichtigung ist der Status des Antrages im Online-Bewerbungsportal zu prüfen, sowohl im Falle zulassungsbeschränkter als auch im Falle zulassungsfreier Studienangebote. Aktiviert die antragstellende Person die E-Mail-Benachrichtigung nicht, ist allein sie dafür verantwortlich, Veränderungen des Status des Antrages im Online-Bewerbungsportal rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Unabhängig davon wird der antragsstellenden Person dringend empfohlen, nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Bewerbungs- bzw. Antragsfrist täglich den Status ihres Antrages bzw. ihrer Anträge in der Online-Bewerbungsportal zu prüfen.
Die Informationen im Online-Bewerbungsportal und die ausschließlich auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellten Bescheide (siehe Punkt 11) sind rechtlich verbindlich.
Die von der HU angegebenen E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Sie dienen nicht der Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen, Anträgen oder anderen Unterlagen, die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen.
- Zugangsvoraussetzungen, Auswahlkriterien
Alle Zugangsvoraussetzungen, insbesondere die der Hochschulzugangsberechtigung, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. spätestens zum Ende der maßgeblichen Antragsfrist erfüllt sein. Lediglich für beruflich qualifizierte Antragstellende nach § 11 BerlHG und für Anträge zum Masterstudium, die sich auf einen ausstehenden ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums stützen, existieren hiervon abweichende Bestimmungen.
Der Zeitpunkt und die Art der Nachweisführung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen und ggf. Auswahlkriterien sind dem Online-Bewerbungsportal zu entnehmen.
- Anzahl der Anträge
In Abhängigkeit von dem beantragten Studiengang (grundständig bzw. weiterführend) und weiteren Kriterien ist eine unterschiedliche Anzahl von Bewerbungen auf zulassungsbeschränkte Studienangebote („Studienplatzbewerbungen“) zulässig. Ein Überblick ist im Internet unter der Adresse
Wie viele Anträge kann ich stellen
zu finden.
Verfügt eine antragstellende Person noch über keinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums, sind in der Regel bis zu drei Studienplatzbewerbungen für ein grundständiges Studium zulässig, davon maximal eine auf ein höheres Fachsemester. Zusätzlich können antragstellende Personen, bei denen der erste berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, eine Studienplatzbewerbung für einen weiterführenden Studiengang (Master) abgeben.
Verfügt eine antragstellende Person bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums, kann nur eine Studienplatzbewerbung abgegeben werden, entweder für einen weiterführenden Studiengang oder ein anderes grundständiges Studium; die Bewerbung kann sich dabei auf das erste Fachsemester oder ein höheres Fachsemester beziehen.
Für bestimmte Gruppen von Antragstellenden (bspw. Zweitstudium, beruflich Qualifizierte nach § 11 BerlHG) existieren hiervon abweichende Bestimmungen.
Neben einer oder ggf. mehreren Studienplatzbewerbungen auf zulassungsbeschränkte Studienangebote ist unabhängig davon maximal eine Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang zulässig.
Selbst für den Fall, dass mehrere Zulassungen ausgesprochen werden, kann die Immatrikulation grundsätzlich nur in einem Studiengang erfolgen. Antragstellende sollen im Vorfeld ihrer Studienplatzbewerbung genau bedenken, wie sie die mögliche und zulässige Anzahl an Anträgen optimal ausschöpfen, um den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Wird beispielsweise die Zulassung im höheren Fachsemester angestrebt und ist nicht sicher, dass der Leistungsstand mindestens für eine Einstufung in das zweite Fachsemester ausreicht – in der Regel sind hierfür mindestens 30 ECTS-Credits oder äquivalent notwendig –, könnte, soweit zulässig, zusätzlich eine Studienplatzbewerbung auf das erste Fachsemester des gewünschten Studienganges abgegeben werden. Den Antragstellenden wird dringend empfohlen, die Informationsangebote der Studienberatung zu nutzen.
Gehen von einer antragstellenden Person mehr als die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen ein, wird nur über die zuletzt fristgerecht eingegangenen Anträge bzw. den zuletzt fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. Dasselbe gilt für Bewerbungen auf zulassungsfreie Studiengänge. Entscheidend ist jeweils der Zeitstempel des Online-Bewerbungsportals.
Ein gleichzeitig mit der Studienplatzbewerbung gestellter Antrag auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen wird nicht auf die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen angerechnet; die zulässige Anzahl derartiger Anträge entspricht der zulässigen Anzahl an Studienplatzbewerbungen für zulassungsbeschränkte Studienangebote.
- Parallele Anträge, Ersetzen eines Antrags
Jede Studienplatzbewerbung und jede Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang steht für sich allein und ist unabhängig von weiteren Studienplatzbewerbungen oder sonstigen Anträgen. Geforderte Unterlagen müssen daher dem jeweiligen Antrag vollständig beigefügt werden. Eine Übernahme von Unterlagen oder Angaben aus einer anderen Studienplatzbewerbung oder einer anderen Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang ist ausgeschlossen. Ersetzt die antragstellende Person einen bereits gestellten Antrag durch einen neuen Antrag, müssen alle zu diesem neuen Antrag benötigten Unterlagen daher ebenfalls erneut vollständig und fristwahrend eingereicht werden.
Eine Übernahme von Unterlagen bzw. Angaben aus einem früheren Antrag oder aus einer ggf. bestehenden Studierenden- und/oder Prüfungsakte ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sich der neue oder zusätzliche Antrag nicht oder nur unwesentlich von einem bisherigen Antrag unterscheidet.
- Übermittlungsweg und Frist für benötigte Unterlagen
Alle Unterlagen, die im Rahmen einer Studienplatzbewerbung bzw. einer Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang gefordert werden, müssen von der sich bewerbenden Person elektronisch über das Online-Bewerbungsportal als Datei-Upload spätestens bis zum Ende der jeweils maßgeblichen Bewerbungs- bzw. Antragsfrist übermittelt werden (Ausschlussfristen) . Eine postalische Übermittlung von Antragsunterlagen ist ausgeschlossen. Werden zugangsrelevante Unterlagen nicht oder nicht vollständig über das Online-Bewerbungsportal übermittelt, findet die Studienplatzbewerbung bzw. die Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang keine Berücksichtigung im Verfahren. Auch wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 7 Absatz 1 Satz 6 ZSP-HU); Ausschlussfristen enden am jeweiligen Stichtag um 24.00 Uhr.
- Form benötigter Unterlagen
Alle einzureichenden Unterlagen müssen den im Online-Bewerbungsportal für die jeweilige Studienplatzbewerbung bzw. der jeweiligen Bewerbung auf einen zulassungsfreien Studiengang genannten Anforderungen entsprechen. Werden Formulare zum Herunterladen bereitgestellt, dürfen diese nicht verändert, nachgebildet oder durch eigene ersetzt werden. Formulare, die in einem früheren Bewerbungszeitraum oder von einer anderen Quelle als dem Online-Bewerbungsportal, auch innerhalb der HU, bezogen wurden, sind ungültig.
- Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studienangeboten, Bescheide
Übersteigt die Anzahl von berücksichtigungsfähigen Studienplatzbewerbungen in zulassungsbeschränkten Studienangeboten die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Über jede Studienplatzbewerbung wird dabei gesondert entschieden.
Zunächst wird im jeweiligen Auswahlverfahren das Hauptverfahren durchgeführt, wobei in der Regel zugleich auch über den Antrag auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen entschieden wird, soweit ein solcher gestellt wurde. Bleiben nach dem Hauptverfahren Studienplätze frei, wird ein Nachrückverfahren durchgeführt.
Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhält die antragstellende Person einen Bescheid. Werden im Zulassungsverfahren mit Einwilligung der antragstellenden Person elektronische Bescheide zur Verfügung gestellt, sind diese rechtlich verbindlich. Soweit die antragstellende Person diese Einwilligung nicht erklärt hat, erhält sie rechtlich verbindliche Bescheide auf dem Postweg. Hierbei kann es zu versandartbedingten Verzögerungen kommen.
- Generelle Annahmenotwendigkeit (Ausschlussfrist)
Im Falle der Zulassung wird bei zulassungsbeschränkten Studienangeboten eine Frist als Ausschlussfrist gesetzt, innerhalb derer die antragstellende Person eine Erklärung über die Annahme des Studienplatzes abgeben muss. Erfolgt keine Erklärung oder wird der Verzicht erklärt, scheidet die betroffene Person in Bezug auf diese Studienplatzbewerbung vom weiteren Zulassungsverfahren ohne weitere Bescheidung aus. Im Falle mehrerer Zulassungen kann die Annahme nur in Bezug auf eine Zulassung erklärt werden.
Auch im Falle zulassungsfreier Studiengänge muss nach Feststellung der grundsätzlichen Einschreibfähigkeit eine Erklärung über die Annahme des Studienplatzes innerhalb der hierfür in der Online-Bewerbungsportal mitgeteilten Ausschlussfrist abgegeben werden. Wird die Annahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Immatrikulation ausgeschlossen.
- Antrag auf Immatrikulation, Immatrikulationsfrist (Ausschlussfrist)
Nach der Erklärung der Annahme des Studienplatzes wird im Online-Bewerbungsportal der Antrag auf Immatrikulation zur Verfügung gestellt. Wird die Immatrikulation nicht innerhalb der dafür genannten Frist beantragt, ist die Immatrikulation ausgeschlossen. Auch insoweit handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Anzahl zulässiger Anträge auf Immatrikulation beträgt eins. Die Bedingungen für Anträge gelten hierbei unverändert (vgl. Punkte 8 und 9). Die jeweilige Form der zur Immatrikulation notwendigen Unterlagen ist dem Online-Bewerbungsportal zu entnehmen (Punkt 10 gilt entsprechend).
Mit der Beantragung der Immatrikulation für das zulassungsbeschränkte Studium, für das eine Zulassung ausgesprochen wurde, gelten alle sonstigen Studienplatzbewerbungen sowie alle Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen als zurückgenommen. Soweit diese Anträge noch nicht beschieden worden sind, werden keine weiteren Bescheide mehr erstellt. Der Antrag auf Immatrikulation gilt dabei ab der Abgabe des Antrags auf Immatrikulation über das Online-Bewerbungsportal als gestellt.
- Verfügbarkeit nach Verfahrensabschluss
Nach Abschluss des Bewerbungs-, Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens wird das Online-Bewerbungsportal geleert. Bescheide und weitergehende Informationen des zurückliegenden Verfahrens sind danach nicht mehr verfügbar.